Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

. Wer

1. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;

2. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;

3. entgegen nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;

4. entgegen nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;

5. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;

6. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;

7. entgegen Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. *