Strafbestimmungen
. Wer
1. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;
2. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;
3. entgegen nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
4. entgegen nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;
5. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
6. entgegen die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;
7. entgegen Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. *
