Auskunfts- und Duldungspflichten
. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten der und 5 sind den Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist diesen Organen bei begründetem Verdacht Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie der ungehinderte Zutritt zu Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren.
(2) Die in und 5 genannten Personen oder deren Vertreter sind spätestens bei Betreten der Räumlichkeiten nach Tunlichkeit zu verständigen. Liegt Gefahr in Verzug vor und sind weder die in und 5 genannten Personen noch deren Vertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
