Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

. Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten und Regelungen über den Datenschutz beinhalten, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, und des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936.