V. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich
. Die Gemeinde hat mit Ausnahme der in Zusammenhang mit , 4 und 6, , , und 4 sowie und 4 stehenden behördlichen Tätigkeiten ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, so weit das Archivieren für Gemeindezwecke oder im Interesse der Gemeinde erfolgt.
