Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen
(1) Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten gemeinnützige Rechtsträger, die von einer mit mindestens drei Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten (Klubstärke gemäß § 18 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung) in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei als die von ihr bestimmte Akademie benannt sind. Im Folgenden werden diese kurz als Akademien bezeichnet.
(2) Für jede Partei gemäß Abs. 1 darf pro Förderjahr nur eine Akademie als Förderwerberin bzw. Fördernehmerin genannt werden.
