Übergangs- und Schlussbestimmungen
. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien (Wiener Prostitutionsgesetz) vom 7. Dezember 1983, LGBl. Nr. 7/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.
(2) Die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 gegenüber Personen, die die Prostitution ausüben, mit Bescheiden verfügten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen der Anbahnung und Ausübung der Prostitution treten mit In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 außer Kraft.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 bestehenden Prostitutionslokale sind bis zum Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an seine Vorschriften anzupassen und gemäß zu melden.
(4) Die Landespolizeidirektion Wien kann sich zur Klärung von Sachverhaltsfragen bei Wahrnehmung aller ihr übertragenen Aufgaben der Amtssachverständigen der Stadt Wien kostenlos bedienen.
(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß und ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.
