Ausübung von Prostitution
. (1) Die Straßenprostitution () ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Straßenprostitution ist unzulässig
a) innerhalb von Wohngebieten ();
b) auf Flächen, die als Friedhöfe oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden;
c) im Bereich einer Beschränkung gemäß .
(3) Die Behörde () kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte () sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.
(4) Die Anbahnung der Prostitution an öffentlichen oder öffentlich einsehbaren Orten darf nicht in aggressiver Weise () erfolgen.
