Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

1. Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß , die Portfolioverwaltung gemäß , die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß oder mehrere davon;

2. es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.