Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldeinhalte

. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;

2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß sind;

3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.