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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 17/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:

Anmerkung

Die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 17/2023 kundgemacht.

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

Anwendungsbereich

. Wertpapierfirmen gemäß haben Meldungen gemäß und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.

2. Abschnitt

Konkretisierung der Meldungen

Meldestichtage und Meldefristen

. (1) Jede Veränderung der gemäß zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt

1. für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und

2. für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.

Meldeinhalte

. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;

2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß sind;

3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;

3. soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden;

4. soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, anzuwenden;

5. soweit auf die FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.

(2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.

Anlage 1

zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV

Ausweis zur Wertpapierfirma auf Soloebene

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Unternehmensdaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Unternehmenscodetyp

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

II.4.

Unternehmenscode

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

II.5.

Klasse

[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3]

II.6.

Charakterisierung zum Zwecke des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

  1. 1.

    Ausprägung: Tätigkeit gemäß [j; n]

  2. 2.

    Ausprägung: Tätigkeit gemäß [j; n]

  3. 3.

    Ausprägung: Erreichen / Überschreiten der Bilanzsummengrenze gemäß Art. 55 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 [j; n]

II.7.

Größenklasse nach Größe und Komplexität

[groß; normal; klein], wobei gilt:

(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut

II.8.

Relevanzklasse nach Systemrelevanz

[G-SRI; SRI; n], wobei gilt:

(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß ;

(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß ;

(3) „n“ ist ein Institut, das weder noch erfüllt

II.9.

Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde

[j; n]

Teil III

Gruppendaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Aufsicht der FMA gemäß

[j; n]

III.2.

Mutterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines EWR- oder Drittlandinstituts

[j; n]

III.3.

ranghöchstes Unternehmen im EWR

[j; n]

III.4.

ranghöchstes Unternehmen in Österreich

[j; n]

III.5.

Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.6.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.7.

Mutterunternehmen einer Liquiditätsgruppe gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

[j; n]

III.8.

Unternehmenscodetyp des Mutterunternehmens einer Liquiditätsgruppe

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.9.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des Mutterunternehmens einer Liquiditätsgruppe

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.10.

Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest

[j/n]

III.11.

Unternehmenscodetyp des Mutterunternehmens für den Gruppenkapitaltest

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.12.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR für den Gruppenkapitaltest

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

Teil IV

Daten zur Rechnungslegung

Position

Gegenstand

Ausprägung

IV.1.

Rechnungslegungsstandard

[IFRS; UGB/BWG]

IV.2.

Bilanzstichtag

[dd/mm]

Teil V

Daten zu Risikoansätzen

Position

Gegenstand

Ausprägung

V.1.

Kreditrisikoansatz

[SA; IRB]

V.2.

Kreditrisiko-Verbriefungsansatz

[SA; IRB; n/a]

V.3.

IRB-Ansatz für Beteiligungspositionen

[IM; PD/LGD; SRW; n/a]

V.4.

Ansatz für operationelles Risiko

[AMA; ASA; BIA; TSA]

V.5.

Marktrisikoansatz

[SA; IM, n/a]

V.6.

IM für Marktrisiko

[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]

V.7.

genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko

  1. 1.

    Ausprägung: LDP [j; n]

  2. 2.

    Ausprägung: HDP [j; n]

wobei gilt:

1. „SA“ ist der jeweilige Standardansatz;

2. „IRB“ ist ein auf internen Einstufungen basierender Ansatz gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Internal Ratings Based Approach, IRB approach);

3. „IM“ ist ein auf internen Modellen beruhender Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4. „PD/LGD“ ist ein auf der Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Probability of Default, PD) und der Verlustquote gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Loss Given Default, LGD) basierender Ansatz;

5. „SRW“ ist der einfache Risikogewichtungsansatz gemäß Art. 155 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Simple Supervisory Risk Weight Approach, SRW approach);

6. „AMA“ ist ein fortgeschrittener Messansatz gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Advanced Measurement Approach, AMA), der auf einem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basiert;

7. „ASA“ ist der alternative Standardansatz gemäß Art. 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Alternative Standardised Approach, ASA);

8. „BIA“ ist der Basisindikatoransatz für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Basic Indicator Approach, BIA);

9. „TIA“ ist der herkömmliche Standardansatz gemäß Art. 317 und 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Traditional Indicator Approach, TIA);

10. „VaR“ ist der Risikopotentialansatz (Value-at-Risk, VaR);

11. „SVaR“ ist ein Marktrisikoansatz unter Berücksichtigung des Risikopotentials unter Stressbedingungen (stressed Value-at-Risk, SVaR);

12. „IRC“ ist ein Marktrisikoansatz unter Berücksichtigung eines inkrementellen Risikoaufschlags für Migrations- und Ausfallrisiken (Incremental Risk Charge for Migration and Default Risk, IRC);

13. „CT“ ist ein Marktrisikoansatz unter Berücksichtigung extremer Bedingungen (Conditional Tail Expectation, CT expectation);

14. “LDP” ist ein Modell in Bezug auf Portfolios, für die keine oder nur sehr geringe Ausfalldaten vorliegen (Low Default Portfolios, LDP);

15. „HDP“ ist ein Modell in Bezug auf Portfolios mit hohem Ausfallrisiko (High Default Portfolios, HDP).

Anlage2

zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV

Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Daten zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut der relevanten österreichischen Wertpapierfirma

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz der relevanten österreichischen Wertpapierfirma

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Klasse

[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3; Gruppenkapitaltest]

II.4.

Größenklasse nach Größe und Komplexität

[groß; normal; klein], wobei gilt:

(1) „groß“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(2) „klein“ ist ein Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(3) „normal“ ist ein sonstiges Institut

II.5.

Relevanzklasse nach Systemrelevanz

[G-SRI; SRI; n], wobei gilt:

(1) „G-SRI“ ist ein global Systemrelevantes Institut gemäß ;

(2) „SRI“ ist ein Systemrelevantes Institut gemäß ;

(3) „n“ ist ein Institut, das weder noch erfüllt

Teil III

Daten zur Rechnungslegung

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Rechnungslegungsstandard

[IFRS; UGB/BWG]

III.2.

Bilanzstichtag

[dd/mm]

Teil IV

Daten zu Risikoansätzen

Position

Gegenstand

Ausprägung

IV.1.

Kreditrisikoansatz

[SA; IRB]

IV.2.

Kreditrisiko-Verbriefungsansatz

[SA; IRB; n/a]

IV.3.

IRB-Ansatz für Kreditrisiko bei Eigenmittelinstrumenten

[IM; PD/LGD; SRW; n/a]

IV.4.

Ansatz für operationelles Risiko

[AMA; ASA; BIA; TSA]

IV.5.

Marktrisikoansatz

[SA; IM, n/a]

IV.6.

IM für Marktrisiko

[(VaR, SVaR); (VaR, SVaR, IRC); (VaR, SVaR, IRC, CT)]

IV.7.

genehmigtes internes Modell für das Kreditrisiko

  1. 1.

    Ausprägung: LDP [j; n]

  2. 2.

    Ausprägung: HDP [j; n]

wobei für die Ausprägungen die Vorgaben gemäß Anlage 1 Teil V gelten.

Anlage 3

zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV

Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter

Teil I

Grunddaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

(1) „1“ für Erstanzeige;

(2) „2“ für Veränderungsanzeige

I.2.

Datum des Wirksamwerdens

[dd/mm/yy]

Teil II

Daten zur nicht österreichischen Wertpapierfirma, zur Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder zur gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft

Position

Gegenstand

Ausprägung

II.1.

Firmenwortlaut

alphanumerisch

II.2.

Unternehmensname kurz

alphanumerisch; max. 50 Zeichen

II.3.

Unternehmenscodetyp

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

II.4.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code)

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

II.5.

Sitzstaat

alphanumerisch gemäß ISO 3166:1

II.6.

Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde

[j; n]

II.7.

Aufsichtsbehörde

alphanumerisch

Teil III

Gruppendaten

Position

Gegenstand

Ausprägung

III.1.

Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen im EWR?

[j; n]

III.2.

Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen in Österreich?

[j; n]

III.3.

Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR

[LEI; NC], wobei gilt

(1) „LEI“ für LEI-Code;

(2) „NC“ für Nationaler Code

III.4.

Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR

alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)

III.5.

Ist das Unternehmen das Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest?

[j; n]

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 17/2023 · Stammfassungkundgemacht am 19.01.2023

Fassungen ab: 01.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung sowie Änderung der Incoming-Plattformverordnung

BGBl. II Nr. 17/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.