Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, wird verordnet:
Anmerkung
Die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 17/2023 kundgemacht.
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.
Anwendungsbereich
. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.
2. Abschnitt
Konkretisierung der Meldungen
Meldestichtage und Meldefristen
. (1) Jede Veränderung der gemäß zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
(2) Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
1. für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
2. für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.
Meldeinhalte
. Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise
. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes:
1. Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
2. soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;
3. soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden;
4. soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, anzuwenden;
5. soweit auf die FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
. Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
(2) Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.
Anlage 1
zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV
Ausweis zur Wertpapierfirma auf Soloebene
Teil I
Grunddaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Teil II
Unternehmensdaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz
alphanumerisch; max. 50 Zeichen
II.3.
Unternehmenscodetyp
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
II.4.
Unternehmenscode
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
II.5.
Klasse
[Klasse 1-Minus; Klasse 2; Klasse 3]
II.6.
Charakterisierung zum Zwecke des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
2. „IRB“ ist ein auf internen Einstufungen basierender Ansatz gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Internal Ratings Based Approach, IRB approach);
3. „IM“ ist ein auf internen Modellen beruhender Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. „PD/LGD“ ist ein auf der Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Probability of Default, PD) und der Verlustquote gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Loss Given Default, LGD) basierender Ansatz;
5. „SRW“ ist der einfache Risikogewichtungsansatz gemäß Art. 155 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Simple Supervisory Risk Weight Approach, SRW approach);
6. „AMA“ ist ein fortgeschrittener Messansatz gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Advanced Measurement Approach, AMA), der auf einem eigenen System für die Messung des operationellen Risikos basiert;
7. „ASA“ ist der alternative Standardansatz gemäß Art. 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Alternative Standardised Approach, ASA);
8. „BIA“ ist der Basisindikatoransatz für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Basic Indicator Approach, BIA);
9. „TIA“ ist der herkömmliche Standardansatz gemäß Art. 317 und 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Traditional Indicator Approach, TIA);
10. „VaR“ ist der Risikopotentialansatz (Value-at-Risk, VaR);
11. „SVaR“ ist ein Marktrisikoansatz unter Berücksichtigung des Risikopotentials unter Stressbedingungen (stressed Value-at-Risk, SVaR);
12. „IRC“ ist ein Marktrisikoansatz unter Berücksichtigung eines inkrementellen Risikoaufschlags für Migrations- und Ausfallrisiken (Incremental Risk Charge for Migration and Default Risk, IRC);
13. „CT“ ist ein Marktrisikoansatz unter Berücksichtigung extremer Bedingungen (Conditional Tail Expectation, CT expectation);
14. “LDP” ist ein Modell in Bezug auf Portfolios, für die keine oder nur sehr geringe Ausfalldaten vorliegen (Low Default Portfolios, LDP);
15. „HDP“ ist ein Modell in Bezug auf Portfolios mit hohem Ausfallrisiko (High Default Portfolios, HDP).
Anlage2
zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV
Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe
Teil I
Grunddaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Teil II
Daten zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut der relevanten österreichischen Wertpapierfirma
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz der relevanten österreichischen Wertpapierfirma
wobei für die Ausprägungen die Vorgaben gemäß Anlage 1 Teil V gelten.
Anlage 3
zur Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung – WPF-StDMV
Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter
Teil I
Grunddaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
I.1.
Ausweisart
[1; 2], wobei gilt
(1) „1“ für Erstanzeige;
(2) „2“ für Veränderungsanzeige
I.2.
Datum des Wirksamwerdens
[dd/mm/yy]
Teil II
Daten zur nicht österreichischen Wertpapierfirma, zur Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder zur gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft
Position
Gegenstand
Ausprägung
II.1.
Firmenwortlaut
alphanumerisch
II.2.
Unternehmensname kurz
alphanumerisch; max. 50 Zeichen
II.3.
Unternehmenscodetyp
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
II.4.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code)
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
II.5.
Sitzstaat
alphanumerisch gemäß ISO 3166:1
II.6.
Verschiedenheit der Sitzstaaten von Unternehmen und Heimatlandaufsichtsbehörde
[j; n]
II.7.
Aufsichtsbehörde
alphanumerisch
Teil III
Gruppendaten
Position
Gegenstand
Ausprägung
III.1.
Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen im EWR?
[j; n]
III.2.
Ist das Unternehmen das ranghöchste Unternehmen in Österreich?
[j; n]
III.3.
Unternehmenscodetyp des obersten Mutterunternehmens im EWR
[LEI; NC], wobei gilt
(1) „LEI“ für LEI-Code;
(2) „NC“ für Nationaler Code
III.4.
Unternehmenscode (LEI-Code oder hilfsweise Nationaler Code) des obersten Mutterunternehmens im EWR
alphanumerisch (gemäß ISO 17442:2012, wenn zutreffend)
III.5.
Ist das Unternehmen das Mutterunternehmen für den Gruppenkapitaltest?
[j; n]
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 17/2023 · Stammfassungkundgemacht am 19.01.2023