*) Förderungskredite, Zuschüsse zum Schuldendienst und Einmalzuschüsse
Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße () festgelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 17/2015
