Im übrigen finden auf die Geschäftsführung der Fondsverwaltung die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sinngemäß Anwendung.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Im übrigen finden auf die Geschäftsführung der Fondsverwaltung die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung sinngemäß Anwendung.