Die Anstellung von Hilfskräften der Fondsverwaltung, die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehören, bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Anstellung von Hilfskräften der Fondsverwaltung, die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehören, bedarf der Genehmigung der Landesregierung.