Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bekanntmachung der Ausschreibung

(1) Öffentliche Ausschreibungen sind zumindest in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.

(2) Die Verlautbarung von öffentlichen Ausschreibungen sowie die Einladung zur Angebotsstellung bei beschränkten Ausschreibungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Auftraggebers;

b) den Gegenstand der Leistung (Art und Umfang sowie Ort und geplante Zeit der Erbringung);

c) Hinweise, wo, wann und bis zu welchem Termin die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können.