Fondsgebarung
Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen. Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Kärntner Landesregierung alljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Fondsgebarung
Die Mittel des Fonds sind nutzbringend anzulegen. Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Kärntner Landesregierung alljährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.