Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
. Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen
. Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.