Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

. Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.