Anwendungsbereich
. (1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
1. innerbetriebliche Abwärmenutzungen;
2. Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.
