Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele

. (1) Durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen soll das bestehende Energie- und CO2-Einsparungspotential unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und eines ausgeglichenen Energiemixes sowie einer Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes genutzt werden.

Dabei soll auf Basis von Investitionsförderungen insbesondere

1. eine kostengünstige CO2-Einsparung bewirkt werden;

2. die Energieeffizienz erhöht werden;

3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft werden;

4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung (IG-L), verringert werden;

5. bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale, insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt werden;

6. die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern zwecks Ausbau der kleinräumigen regionalen Wärmeversorgung im ländlichen Raum erreicht werden;

7. der Fernwärmeausbau in den Ballungszentren beschleunigt werden.

(2) Durch die durch dieses Bundesgesetz geförderten Maßnahmen soll eine dauerhafte Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen CO2 erreicht werden. Der zusätzliche Ausbau von Wärme- und Kältenetzen ist nur dann zu fördern, wenn die zusätzliche Erzeugung nachweislich zu weniger Primärenergieträgereinsatz führt und weniger CO2-Emissionen verursacht werden, als durch die ersetzten oder neu errichteten Wärme- bzw. Kälteanlagen verursacht würden.