Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 27. April 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990) mit Ausnahme des , die Verordnung vom 11. Dezember 1990, LGBl. für Wien Nr. 3/1991, betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie die Wiener Pflegeelterngeldverordnung – WrPegVO vom 27. Dezember 2006, LGBl. für Wien Nr. 71/2006, außer Kraft.

(2) Auf Verfahren und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, dass das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für die Täterin oder den Täter günstiger ist.

(4) Die auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990) erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Zuständigkeit der Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz.

(5) Einrichtungen der öffentlichen und der privaten Kinder- und Jugendhilfe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 32/2026 bereits über eine Bewilligung nach bzw. verfügen, haben das Kinderschutzkonzept gemäß bis zum 31. Mai 2027 zu entwickeln und umzusetzen.