Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kinderschutzkonzept

. (1) Einrichtungen der öffentlichen und der privaten Kinder- und Jugendhilfe haben abgestimmt auf ihren Tätigkeitsbereich ein Konzept zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt (Kinderschutzkonzept) zu entwickeln und umzusetzen. Das Konzept ist regelmäßig und nach Bedarf zu evaluieren, wobei den Kindern und Jugendlichen Gelegenheit zur Beteiligung zu geben ist. Das Konzept hat jedenfalls eine Risikoanalyse, einen Verhaltenskodex, einen Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie einen Plan zur Umsetzung und Implementierung zu enthalten und hat in der jeweiligen Sozialpädagogischen Einrichtung transparent aufzuliegen.

(2) Jede Trägerin bzw. jeder Träger hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte bzw. einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben in den ersten sechs Monaten nach ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zum Thema Kinderschutzkonzept zu absolvieren.