Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderauskünfte

. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, Strafregisterauskünfte nach und Sonderauskünfte nach , BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2025, einzuholen und diese Daten zu verwenden für den Fall der Eignungsfeststellung von und im Rahmen der Aufsicht über

1. Personen, die zur Kinderbetreuung beschäftigt werden (),

2. Pflegepersonen (),

3. Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen (),

4. Personen, die Minderjährige in Sozialpädagogischen Einrichtungen betreuen (, 46),

5. Personen, die Minderjährige in Form von Erholungsaktionen () betreuen,

6. Wahleltern im Zuge der Vermittlung der Adoption ().

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile, deren Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sowie sonstige Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen, im Einzelfall und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:

1. Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß , BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2025,

3. Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung gemäß , BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2025.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023) durchzuführen und personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.