Verarbeitung von Daten durch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe
. (1) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Kooperation mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie zur Dokumentation gemäß zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
1. Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;
2. Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste;
3. Aktenzeichen, Bearbeiter und Kontaktdaten des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(2) Daten gemäß Abs. 1 dürfen für die Leistungsabrechnung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger verarbeitet werden, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.
(3) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.
(4) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
(5) Beauftragte Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe sind berechtigt, die gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten an Gerichte und Behörden zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Danach sind sie zu löschen, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
