9. Abschnitt
Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer
. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
(3) Die Bestimmungen des und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß und der Besetzungen gemäß zu erfolgen hat.
(5) gilt sinngemäß.
