Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des bis 7 gelten sinngemäß.
