5. Abschnitt Strafbestimmungen
. Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt Strafbestimmungen
. Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.