Nachholen einer Überprüfung oder Kehrung
. Kann eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.
