Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorsorge für die Überprüfung und Kehrung

. An den verlautbarten Überprüfungsterminen und an den gemäß festgesetzten Terminen müssen die der Überprüfung sowie gemäß und der Kehrung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein. Die bzw. der gemäß Verpflichtete hat vorzusorgen, dass die Arbeiten ungehindert vorgenommen werden können.