Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines Fahr- und Reitverbot

Auf den Hochwasserdämmen und den Mittelgerinnewuhren sowie im Bereiche der Vorländer (zwischen Hochwasserdamm und Mittelgerinnewuhr) des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee ist das Fahren und Reiten, soweit im nichts anderes bestimmt ist, verboten.