. , Absatz 1 und 2, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keinesfalls höhere Eingangszölle erhoben werden, als in dieser Anlage vereinbart sind. Das gleiche gilt von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen bei ihrer Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.
Durch diese Vereinbarungen wird die Bestimmung des Artikels 2, Absatz 1a, des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 nicht berührt.
