Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(3) und der Entfall des § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
