Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele

. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.

(2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen

1. die haushaltsleitenden Organe bei der systematischen Planung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auch hinsichtlich des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt,

2. die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nach der Verordnung gemäß dargestellt sowie die tatsächlichen Ergebnisse beurteilbar werden und

3. Regelungsvorhaben gemäß (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß ) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß , soweit sie nicht unter § 11 Abs. 1a der WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 498/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 fallen, auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.