Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung der bis 6 der Berner Übereinkunft

Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der bis 6 der Berner Übereinkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.