Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen:

1. Einzelpflanzenschäden,

2. Bestandesschäden und

3.(Forst-)Betriebsschäden.

(2) Bei Einzelpflanzen (Einzelbaum)schäden ist zu unterscheiden zwischen:

1. Ertragseinbußen durch Wachstumsbeeinträchtigung, durch Qualitätsminderung oder durch Ausfall (Totalschaden);

2. schädigungsbedingten Kosten, wie zB nutzlos gewordene Aufwendungen oder nötig gewordener zusätzlicher Aufwand.

(3) Als Bestandesschäden sind anzusehen:

1. Ausfall von Mischbaumarten,

2. Verminderung der Bestandesstabilität,

3. Minderung des Bestockungsgrades.

(4) Als Betriebsschäden sind anzusehen:

1. Infragestellung des forstlichen Betriebszieles,

2. Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit der Holzproduktion.