Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Vor der Ermittlung der Höhe der Wildschäden sind folgende Feststellungen zu treffen:

1. Feststellung, ob Verbiß-, Fege- oder Schälschäden vorliegen;

2. Feststellung, ob diese durch jagdbares Wild, nicht jagdbare Wildtiere oder Haustiere (Weidevieh) verursacht worden sind.

(2) Sind mehrere Verursacher wahrscheinlich, sind die Wildschäden anteilig zu erheben und abzuschätzen.