Einziehung von Fallen
Fallen, deren Verwendung gemäß den oder 5 nicht zulässig ist, sind von der Jagdbehörde unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 JG einzuziehen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Einziehung von Fallen
Fallen, deren Verwendung gemäß den oder 5 nicht zulässig ist, sind von der Jagdbehörde unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 JG einzuziehen.