Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weinbaubetrieb, Weinbautreibende, Weinbautreibender, Bewirtschafterin, Bewirtschafter

. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingartenflächen mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaftet werden;

2. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen () bewirtschaftet;

3. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes () bewirtschaftet.