Weinbaubetrieb, Weinbautreibende, Weinbautreibender, Bewirtschafterin, Bewirtschafter
. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingartenflächen mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaftet werden;
2. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen () bewirtschaftet;
3. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes () bewirtschaftet.
