Weingartenfläche und Schlag
. (1) Unter Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder mehrere landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Gesamtausmaß von mindestens 500 m² zu verstehen, die mit Weinreben bepflanzt ist und von einer oder einem Weinbautreibenden () insbesondere zum Zwecke der Inverkehrbringung (§ 2 Abs. 1 Z 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) von Keltertrauben bewirtschaftet wird.
(2) Eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes ist eine mit Weinreben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m2, deren Trauben oder daraus erzeugten Weine ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters bestimmt sind (Selbstversorgung). Flächen unter einem Mindestausmaß von 100 m² bleiben unberücksichtigt.
