Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Sonderanlagen

Pflanzungen zu Versuchszwecken

. (1) Dem Magistrat ist die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken bestimmt sind, gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die nachfolgend genannten Zwecke vorab mitzuteilen:

1. Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;

2. wissenschaftliche Untersuchungen;

3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

4. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(2) ist anzuwenden.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung der Eigentumsverhältnisse;

2. die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;

3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;

4. den Versuchszweck;

5. die Versuchsdauer.

(4) Nach Abschluss des Versuches

a) ist beim Magistrat ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung gemäß einzubringen oder

b) sind die Pflanzungen auf eigene Kosten innerhalb von vier Monaten zu roden.