Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

. (1) Weingartenflächen und Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen nur innerhalb der mittels Verordnung des Magistrates ausgewiesenen Weinbaufluren ausgepflanzt werden.

(2) Das Nachpflanzen von Rebstöcken ist gestattet.