3. Abschnitt
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
. (1) Weingartenflächen und Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen nur innerhalb der mittels Verordnung des Magistrates ausgewiesenen Weinbaufluren ausgepflanzt werden.
(2) Das Nachpflanzen von Rebstöcken ist gestattet.
