Zeitpunkt der Ersichtlichmachung
. (1) Ersichtlichmachungen gemäß bis 4 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Die in genannten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden, Wasserrechte können von Amts wegen oder auf Verlangen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers ersichtlich gemacht werden.
