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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 124 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Ziel

. Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung gesetzlich nicht verpflichtend einzutragender Wasserrechte im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Arten der Ersichtlichmachung

. Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, hinausgehende Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:

1. Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß ,

2. Entwässerungsanlagen gemäß ,

3. Schutz- und Regulierungsbauten gemäß ,

4. anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. a bis c und 115 WRG 1959.

Evidenz

. (1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß §§ 31c Abs. 5 lit. a bis c, 38 Abs. 1, 40, 41 und 115 WRG 1959 hat zu enthalten:

1. das betroffene Gewässer,

2. den Namen und die Anschrift der berechtigten Person,

3. die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid bzw. die als bewilligt geltende Anzeige),

4. die Dauer der Bewilligung.

Zeitpunkt der Ersichtlichmachung

. (1) Ersichtlichmachungen gemäß bis 4 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.

(2) Die in genannten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden, Wasserrechte können von Amts wegen oder auf Verlangen der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers ersichtlich gemacht werden.

Verweis

. Soweit diese Verordnung auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, verweist, ist es in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 anzuwenden.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.