Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmung

. (1) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der und auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der .3.3. und 5.1.2.6. der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.

(2) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der VEXAT in Verbindung mit vorzunehmen.