Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

. (1) Hinsichtlich des Schutzes von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben finden die bis 17 und 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, sowie deren Anhang nach der Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Nicht anzuwenden sind , , a Z 1 und 2, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sowie die , , und .

(3) Soweit in den im Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitnehmer/innen bzw. auf Arbeitgeber/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu verstehen.

(4) Soweit im , , 2 und , sowie auf Bestimmungen der , 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 3 und 3a sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 81, 81b, 81b Abs. 5, 86 Abs. 1, 87a Abs. 4 und 5 sowie 87g Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.

(5) Der im enthaltene Verweis auf § 21 AStV ist als Verweis auf – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft zu verstehen.