Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, an denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, an denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.