KAPITEL III. REGELUNG FÜR HONORARKONSULN UND DIE VON IHNEN GELEITETEN KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN
Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
(1) Die , 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, und Absätze 2 und 3 gelten für konsularische Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62.
(2) Die und 43, , die und 53 und gelten für Honorarkonsuln. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsuln nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67.
(3) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienangehörige eines Honorarkonsuls oder eines Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, der in einer von einem Honorarkonsul geleiteten, konsularischen Vertretung beschäftigt ist.
(4) Der Austausch von konsularischen Dienstpostsendungen zwischen zwei von Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretungen in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.
