Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL II. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR KONSULARISCHE VERTRETUNGEN, BERUFSKONSULN UND SONSTIGE MITGLIEDER EINER KONSULARISCHEN VERTRETUNG

ABSCHNITT I. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR DIE KONSULARISCHE VERTRETUNG

Erleichterungen für die Tätigkeit der konsularischen Vertretung

Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.