KAPITEL II. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR KONSULARISCHE VERTRETUNGEN, BERUFSKONSULN UND SONSTIGE MITGLIEDER EINER KONSULARISCHEN VERTRETUNG
ABSCHNITT I. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR DIE KONSULARISCHE VERTRETUNG
Erleichterungen für die Tätigkeit der konsularischen Vertretung
Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
