Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fall eines Aggressorstaates

Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.