Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluß von Verträgen

Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluß von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht entgegen. Der Abschluß eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.