Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz

. (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw. Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1. Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2. wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß , ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.