Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

. (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Wiener Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75% des in bzw. angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Wiener Tierzuchtgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß Wiener Tierzuchtgesetz vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern bzw. Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß Wiener Tierzuchtgesetz abzulegen.